Ortsverband Puschendorf

Aktuelles aus dem Gemeinderat

Informationen aus der Gemeinderatssitzung 08.12.2020:

Gleich nach Eröffnung der 8. Gemeinderatssitzung gab es von Gemeinderat Alexander Dörr (FW) einen Antrag zur Tagesordnung im öffentlichen Teil. Der Antrag vom SV Puschendorf wurde mit 8:5 Stimmen zurückgestellt, da die Verwaltung leider nicht wie in den Vorjahren alle örtlichen Vereine vorab angeschrieben hat. Dies erfolgt noch in diesem Monat und die Rückmeldungen sollen bis 31.12.2020 im Rathaus eingehen, damit die entsprechenden Anträge in der Gemeinderatssitzung im Januar 2021 oder Februar 2021 behandelt werden können.

Steuerungsgruppe Schwimmbad:

Es fand am Samstag 24.10.2020 eine Begehung vom Gemeinderat mit der Diakoniegemeinschaft im Schwimmbad von der Diakonie statt. Man hat sich darüber verständigt, dass man eine Steuerungsgruppe in Zusammenarbeit mit der Diakoniegemeinschaft bilden möchte, die eine Entscheidungsgrundlage für den Gemeinderat ausarbeitet. Aktuell ist die Tendenz, dass es vor allem aufgrund des finanziellen Aufwandes sehr schwierig eingestuft wird, wieder ein Schwimmbad wie es schon vorhanden war herzustellen. In der Steuerungsgruppe wird von unserer Fraktionsgemeinschaft Klaus Madinger mit dabei sein. Zudem gehören Stephan Buck (FW), Jens Engelhardt (Bündnis 90 die Grüne) und Gerhard Billmann (SPD) der neu gebildeten Gruppe bei. Den Vorsitz übernimmt unsere 1. Bürgermeisterin Erika Hütten und es werden drei Vertreter aus der Diakoniegemeinschaft die Steuerungsgruppe komplettieren. Eine mögliche Entscheidung über das weitere Vorgehen im Gemeinderat wird vermutlich im 2. oder 3. Quartal 2021 erfolgen können.

Reinigungsmaschine für die Eichwaldhalle:

Für eine neue Maschine werden in den Haushalt 2021 6.400 Euro eingeplant. Von alle Gemeinderäten gab es Zustimmung zu diesem Vorgehen. Die Reparaturkosten würden Kosten in Höhe von 1.300 Euro verursachen.

Überdachung „Wartebereich“ Firma Kallert:

Basierend auf ein Schreiben der Fleischerinnung hat der Gemeinderat einer mobilen Überdachung bei der Metzgerei Kallert GbR zugestimmt. Sofern andere Gewerbetreibende auch auf das Rathaus zukommen, würde die gleiche Zustimmung erteilt werden. Eine sehr sinnvolle Unterstützung im Rahmen der aktuellen Pandemie. Die Überdachung ist auch schon seit Anfang dieser Woche aufgebaut.

Bauvorhaben:

Der Gemeinderat hat für Bauvorhaben Fronhöfer (Errichtung einer begehbaren Terrasse) das gemeindliche Einvernehmen erteilt und die Verwaltung wird den Bauantrag weiter an die Genehmigungsbehörde (Landratsamt Fürth) weiterleiten.

Die zweite Angelegenheit beim Tagesordnungspunkt Bauvorhaben (Hochgrabenstraße 24) wurde wegen unvollständigen Unterlagen zurückgestellt.

Antrag der SPD auf ein Verbot der Anlage von Kies-, Schotter- undSteingärten in Wohnbaugebieten, welches per Satzung oder Festsetzung inBebauungsplänen zu erlassen ist.

Der Antrag wurde mit 12:1 Stimmen zugestimmt. Man konnte sich im Gremium darüber verständigen, dass sich der Bau- und Umweltausschuss im neuen Jahr dazu intensiv austauschen wird und eine mögliche Umsetzung in neuen Bebauungsplänen erarbeitet wird. Diesen Vorgehen haben wir von unserer Seite einstimmig zugestimmt und werden uns auch aktiv bei den Beratungen mit einbringen.

Schließung Schulkinderbetreuung in der Eichwaldhalle:

Die 1. Bürgermeisterin hat aufgrund einer Kontaktperson 1 (hatte Kontakt mit einer infizierten Person) die Schulkinderbetreuung bis einschließlich Dienstag 15.12.2020 geschlossen. Es ist eine Vorsichtsmaßnahme von unserer Bürgermeisterin.

 

Personalthemen:

Seit 01.12.2020 wird die Gemeindeverwaltung von Frau Sebald unterstützt. Ab 02.01.2020 wird Herr Wagner das Rathausteam komplettieren. Nochmals ein Großes Dankeschön an unseren Altbürgermeister Wolfgang Kistner der mit sehr großer Unterstützung aktuell die Gemeindeverwaltung unterstützt! Nicht so schön ist die Tatsache, dass ein einzelner Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung aufgrund von Aufgabenverschiebungen (angeordnet durch die 1. Bürgermeisterin) gerichtlich gegen die Gemeinde Puschendorf vorgegangen ist.

Fahrtkostenbezuschussung:

Der Gemeinderat hat beschlossen grundsätzlich den Förderzug IIIB der Realschule Herzogenaurach für Puschendorfer Kinder ab der 7. Klasse mit einer Höhe von 365,00 € pro Kind und Jahr zu fördern. Die Überprüfung erfolgt jährlich. Durch die Einführung vom 365-Euro-Ticket im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN) seit dem Schuljahr 2020/2021 können die Schülerinnen und Schüler von Lichtenfels bis Treuchtlingen und von Amberg bis Rothenburg den Öffentlichen Personen Nahverkehr nutzen.

Baugebiet Dorfeiche:

Leider kann der Baubeginn nach Information von unserer Bürgermeisterin voraussichtlich erst im Mai/Juni 2021 starten, sofern die verschiedenen erforderlichen Arbeiten ohne Zeitverzug ausgeführt werden können.

Deutsche Glasfaser:

Die Asphaltierungsarbeiten werden je nach Witterungslage erst im neuen Jahr (vermutlich erst März/April 2021) weiter fortgeführt werden.

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für die Verabschiedung einer Satzung zur Regelung zu Informationen der Gemeinde Puschendorf (Transparenz- und Informationsfreiheitssatzung (IFS) Gemeinde Puschendorf)

Wir haben den Antrag abgelehnt, da es aus unserer Sicht bereits Regelungen über Art. 39 BayDSG zu Art. 86 DSGVO gibt. Zudem sehen wir auch Nutzen und Aufwand nicht im Verhältnis, weswegen wir den Antrag nicht unterstützt haben. Der Antrag wurde mit 6 zu 7 Stimmen abgelehnt.

Unsere Fraktionsgemeinschaft steht für Transparenz, aber hier sehen wir leider nicht den Vorteil für Alle Beteiligte.

Informationen und Erläuterungen von Tobias Eichner zu diesem Tagesordnungspunkt:

Grundsätzlich ist der Erlass einer gemeindlichen Informationssatzung nach Art. 23 Abs. Satz 1 Gemeindeordnung (GO) möglich. Die Rechtsgrundlage sollte aus meiner Sicht in die mögliche Satzung mit aufgenommen werden.

 

Mit einer gemeindlichen Satzung kann, im Gegensatz zu den noch unten bezeichneten Informationsansprüchen aus den gesetzlichen Regelungen, nur ein begrenzter sachlicher Anwendungsbereich geregelt werden: es können ausschließlich Tatbestände in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises erfasst werden, da die Ermächtigungsgrundlage zum Satzungserlass nach Art. 23 GO nur solche Angelegenheiten umfasst. Davon umfasst sind also z.B. nicht Informationsansprüche bezüglich der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden, Aufgaben im Bereich des Ausländerrechts, Pass-und Meldewesen, Naturschutz, Denkmalschutz, Grundsicherung, SGB II u. a..

Auch ist es nicht möglich, in der Satzung Informationsrechte gegenüber städtischen Unternehmen mitaufzunehmen. Eine unmittelbare Verpflichtung der Gesellschaften aufgrund einer satzungsmäßigen Regelung ist nicht zulässig, da Art. 23 GO, wonach die Gemeinden „ihre Angelegenheiten“ durch Satzung regeln können, keine Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch gegen eine juristische Person des Privatrechts, wie es eine städtische GmbH bzw. AG darstellt, bieten kann. Ein solcher Anspruch besteht aber bereits nach Art. 39 BayDSG, soweit es sich um Beteiligungsunternehmen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 BayDSG handelt, also soweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden

 

Allerdings gibt es seit 2019 den Art. 39 BayDSG zu Art. 86 DSGVO regelt ein Allgemeines Auskunftsrecht für die Bürgerinnen und Bürger. Das Verhältnis von Art. 39 BayDSG zu gemeindlichen Informationsfreiheitssatzungen wird teilweise problematisch gesehen. Sofern man sich der Meinung anschließen möchte, dass Auskunftsansprüche aus einer solchen Satzung und aus Art. 39 BayDSG nebeneinander bestehen können, ist anzumerken, dass diese oftmals ähnliche Wirkungen entfalten. Der bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz weist sogar darauf hin, dass in diesem Falle die Auskunft suchenden Bürger zu beraten wären, mit welchem Anspruch er seine Auskunftsanliegen am besten verfolgen könne.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass eine Informationsfreiheitssatzung die gesetzliche Regelung des Art. 39 BayDSG weder abändern noch aushebeln kann und daher von der Zulässigkeit einer solchen Satzung nur im beschriebenen Rechtsrahmen erfolgen kann.

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in seinem Beschluss vom 27.02.2017 – Az. 4 N 16.461, Rn. 39 bereits erhebliche Zweifel angemerkt: „Angesichts der Überschneidung von landes – und ortsrechtlicher Normierung könnte der Auskunftsanspruch nach Art. 36 BayDSG – jetzt Art. 39 BayDSG als abschließende Regelung Sperrwirkung sowohl für zukünftige als auch für bereits existierende Satzungsregelungen der Kommunen entfalten und damit unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Gesetzesvorrangs zur Unwirksamkeit der Informationsfreiheitssatzung (…) führen.

 

Grundsätzlich wird das Informationsfreiheitsrecht durch die Informationsfreiheitsgesetze der Länder abschließend geregelt, so dass kein Raum für eigenständige kommunale Regelungen verbleibt. Es spricht einiges dafür, dass dies auch für Art. 36 BAyDSG gilt…Ob aus der kommunalen Organisationshoheit weiterhin die Befugnis zur Vermittlung erleichterter Informationszugangsrechte folgt, erscheint zweifelhaft“. (Anmerkung: Art. 36 BayDSG = jetziger Art. 39 BayDSG).

Somit stellt sich hier eindeutig die Frage nach der Zweckmäßigkeit einer solchen Satzung. Neben dem gesetzlichen Anspruch aus Art. 39 BayDSG sind nur schwerlich praktisch relevante Sachverhalte vorstellbar, bei denen ein Auskunftsanspruch aus der Satzung weiter reicht als derjenige aus dem BayDSG, ohne dass die weiterhin geltenden gesetzlichen Grenzen überschritten werden. Zum anderen bestehen bereits vielfältige Informationsrechte in besonderen Gesetzen, z.B. im Bereich der gemeindlichen Bauleitplanung oder im Umweltrecht (vgl. Prazefall/Ecker/Katzer, Kommunales Ortsrecht, Nr. 24.10 S- 1-8).

 

Entscheidend gegen den Erlass einer städtischen Informationsfreiheitssatzung spricht aus meiner Sicht auch, dass es kein gesteigertes Bedürfnis nach einer solchen zusätzlichen Regelung gibt. Denn es gibt bereits umfangreiche Möglichkeiten des Informationszugangs (wie z. B. Akteneinsicht Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz)

Meines Erachtens steht daher der Vergleich von Nutzen und Aufwand einer solchen Satzung und deren Umsetzung außer Verhältnis, weswegen ich davon abrate.

 

Viele Großstädte wie zum Beispiel die Stadt Fürth (04.10.2012) haben Ihre Transparenz- und Informationsfreiheitssatzung vor der Datenschutzgrundverordnung erlassen. Nach meiner Recherche wurden dort in 8 Jahren 23 Anfragen gestellt. Die Stadt Oberasbach hatte das Thema auf Antrag der CSU auch im November 2020 und hat es ebenfalls abgelehnt.

 

Zudem wurde es von den Verantwortlichen im Datenschutzbereich die auch für die Gemeinde Puschendorf verantwortlich und Ansprechpartner sind auch nicht als erforderlich angesehen. Hier wird auch auf die Datenschutzgrundverordnung 2018 / 2019 verwiesen.

 

Über das angesprochene berechtigte Interesse (Art. 39 Bay DSG  Allgemeines Auskunftsrecht zu Art. 86 DSGVO) möchte ich wie folgt antworten:

Die Entscheidung liegt in dem jeweiligen Fall bei der Verwaltung und ich kann mir nicht vorstellen, warum unsere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister dieses ablehnen sollten.

Möglichkeiten die wir auch in unseren Wortbeiträgen erwähnt haben:

 

- Einbindung von möglichen Punkten in der Satzung im neuen Bürgerserviceportal auf der neuen Homepage sofern das technisch umsetzbar ist

- Klare Kommunikation nach außen, welche Möglichkeiten der Bürger bereits hat

- Kurze Information seitens der Verwaltung an den Bürger über den Status seiner Anfrage sofern diese nicht in kurzer Zeit beantwortet werden kann.