Artikel vom 14.04.2021
Bayern / München
Kontakte: Stufenmodell je nach 7-Tages-Inzidenz
Seit dem 14. April greift in München erneut die Corona-Notbremse, am 16. April wurde zusätzlich auch das Alkoholverbot ausgeweitet, am24.4. tritt die bundesweite Notbremseregelung i Kraft.
Nachfolgend die Informationen zu den aktuellen Regeln und ihren Auswirkungen auf Kontakte, Schulen, Restaurants, Kultur, Freizeit und Sport.
Für Bayern gelten die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Einreise-Quarantäneverordnung maßgeblich für die Corona-Maßnahmen. Am 13. April hat die bayerische Staatsregierung eine Verlängerung der Verordnungen bis einschließlich 9. Mai beschlossen.
Mit der sogenannten "Bundesnotbremse" hat die Bundesregierung seit dem 24. April einheitliche Corona-Maßnahmen geschaffen, die ab einer bestimmten 7-Tages-Inzidenz gelten. Die Bundesländer dürfen aber weiterhin noch strengere Maßnahmen beschließen. In Bayern bleiben die Regelungen, die bei einer Inzidenz über 100 strenger sind als im Bundesgesetz, laut Staatsregierung deshalb zunächst bestehen.
In Bayern geltende Regeln seit Einführung der Bundesnotbremse:
Inzidenzeinstufung über 100: Verschärfte Regeln seit 14.4. in Kraft
Viele Regelungen – etwa zu Kontaktbeschränkungen, Einzelhandel, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten oder Sport – sind derzeit abhängig von der Höhe des 7-Tage-Inzidenzwerts. Die jeweiligen Grenzwerte sind dabei eine 7-Tage-Inzidenz von über 35, über 50 oder über 100.
- Seit Mittwoch, 14. April greift in München wieder die Notbremse mit verschärften Regeln für Inzidenzeinstufung "über 100".
- In ganz Bayern bleiben weitere Öffnungsschritte bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport nach einem Beschluss des Bayerischen Ministerrats weiterhin bis mindestens 26. April ausgesetzt.
Die Inzidenzeinstufung gilt nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung immer solange, bis ein Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten bzw. der Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Die dann maßgeblichen Regelungen treten anschließend ab dem zweiten Tag nach der drei-/fünfmaligen Über-/Unterschreitung in Kraft.
Informationen zu aktuellen Corona-Fallzahlen und der 7-Tage-Inzidenz in München.
Kontakte: Stufenmodell je nach 7-Tages-Inzidenz
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist je nach 7-Tage-Inzidenz wie folgt gestattet:
Derzeit in München gültig: Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100
- mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet).
Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100
- mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet).
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35
- mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet).
Informationen zu aktuellen Corona-Fallzahlen und der 7-Tage-Inzidenz in München.
Weitere Informationen zu den aktuellen Kontakt-Regeln auch auf muenchen.de/corona und in den FAQ des Bayerischen Innenministeriums.
Nächtliche Ausgangssperre seit 14.4. in Kraft
DERZEIT IN MÜNCHEN GÜLTIG: Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100
gilt eine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr, während der die Wohnung nur verlassen werden darf z.B. aufgrund:
- der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
- der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- der Begleitung Sterbender
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz in München auf muenchen.de/coronazahlen
Kultur: Museen, Zoos und andere Kulturstätten geschlossen
Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Schlösserverwaltung und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten gilt Folgendes:
DERZEIT IN MÜNCHEN GÜLTIG: Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz 100
- sind die genannten Kulturstätten geschlossen.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100
- können die genannten Kulturstätten für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung öffnen.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten, die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, so dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig gewahrt wird.
- Für die Besucher gilt FFP2-Maskenpflicht.
In ganz Bayern bleiben weitere Öffnungsschritte bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport nach einem Beschluss des Bayerischen Ministerrats vom 7.4. weiterhin bis mindestens 26. April ausgesetzt.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 50
- können die genannten Kulturstätten für Besucher auch ohne vorherige Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung öffnen.
Mehr Informationen unter muenchen.de/corona.
Alkoholverbot in München ausgeweitet
In der Fußgängerzone in der Altstadt und auf dem Viktualienmarkt gilt ein Alkoholkonsumverbot.
Seit 16. April ist auch am Gärtnerplatz und am Wedekindplatz das Konsumieren von Alkohol verboten. Das Verbot gilt an diesen Orten und in der Fußgängerzone seit 16. April von 18 Uhr bis 6 Uhr. Am Viktualienmarkt gilt es weiterhin rund um die Uhr.
Einkaufen und Dienstleistungen: Was öffnen darf und was nicht
DERZEIT IN MÜNCHEN GÜLTIG: Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100
ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe untersagt.
Ausgenommen sind
- der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel
- Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
Terminshopping-Angebote („Click & Meet“) sind bei Vorlage eines negativen Tests auch bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 zugelassen (max. 24h alter POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht des Geschäftsbetreibers oder vor höchstens 48h vorgenommener PCR-Test, Kinder unter 6 Jahren benötigen keinen Testnachweis).
Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click & Collect“) ist auch bei einer Inzidenz über 150 ohne Test zulässig.
#muenchenhältzamm: Mehr Infos zu Click & Collect gibt's hier
Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist – wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe – sind untersagt.
Dienstleistungen der Friseure sowie der Fußpflege dürfen weiterhin angeboten werden, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können. Auch Krankengymnastik und Physiotherapie sind weiterhin erlaubt. Das Personal muss eine FFP2-Maske tragen und der Kundenzutritt durch vorherige Terminreservierung gesteuert sein.
Märkte sind bis auf den Verkauf von Lebensmitteln untersagt.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100
- ist zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften ohne Test für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung („Click & Meet“) für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Sport: Mannschaftssport ist untersagt
Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden. Die Sportausübung im Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie folgt zulässig:
DERZEIT IN MÜNCHEN GÜLTIG: Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100
- ist nur kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100
- ist Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, möglich.
In ganz Bayern bleiben weitere Öffnungsschritte bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport nach einem Beschluss des Bayerischen Ministerrats vom 7.4. weiterhin bis mindestens 26. April ausgesetzt.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 50
- ist darüber hinaus kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, erlaubt.
Schulen: Stufenmodell seit dem 15. März
Der Unterricht findet seit dem 15. März in folgenden Schritten statt:
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 erfolgt in den Grundschulklassen Präsenzunterricht. An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen gilt Präsenzunterricht nur, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Wo dies nicht möglich ist, findet Wechselunterricht statt.
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 findet an allen Schularten in allen Jahrgangsstufen Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 Metern statt. Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen negativen Corona-Test (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) verfügen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Die Testpflicht gilt zweimal wöchentlich.
- VOM 26.4. BIS 2.5. GÜLTIG: Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 (nicht 165) findet an den 4. Klassen der Grundschule, der Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien und Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 Metern statt. An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests verfügen und dieses auf Anforderung vorweisen können oder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Die Testpflicht gilt mindestens zweimal wöchentlich.
In der Woche vom 26. April bis 2. Mai gilt für die Münchner Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen die Inzidenzeinstufung „über 100“.
Testpflicht an den Schulen seit 12. April:
- Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, dass unabhängig vom Inzidenzwert eine Testpflicht für alle Schüler*innen, die am Präsenz- oder Wechselunterricht teilnehmen, sowie auch für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal gelten soll.
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 soll die Testpflicht zweimal wöchentlich, bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 mindestens zweimal wöchentlich gelten.
Weitere Details in den Informationen des Referats für Bildung und Sport sowie den FAQ des bayerischen Kultusministeriums.
Kitas, Kindertagespflegestellen und ähnliche Angebote
- VOM 26.4. BIS 2.5. IN MÜNCHEN GÜLTIG: Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 ist nur noch Notbetreuung möglich.
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 ist in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder der Regelbetrieb möglich.
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 erfolgt die Betreuung im eingeschränkten Regelbetrieb in festen Gruppen.
Für die Woche vom 26. April bis 2. Mai 2021 gilt für die Münchner Kinderbetreuungseinrichtungen die Inzidenzeinstufung „über 100“.
Für Schulkinder, die in Kitas betreut werden – z.B. in Hort oder Tagesheim – gilt eine Testpflicht analog der Regelung zum Schulbesuch.
Alle aktuellen Informationen zu Corona in München gibt es auf www.muenchen.de/corona
Gastronomie: Abholung und Lieferung erlaubt - vorerst keine Lockerungen
Gastronomiebetriebe jeder Art einschließlich Betriebskantinen sind untersagt.
Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.
Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich ist.
In ganz Bayern bleiben weitere Öffnungsschritte bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport nach einem Beschluss des Bayerischen Ministerrats vom 7.4. weiterhin bis mindestens 26. April ausgesetzt.
Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen
- Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist untersagt.
- Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden.
- Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet.
- Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind untersagt.
- Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten ist untersagt.
- Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen sind untersagt.
- Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
Hochschulen, Bibliotheken und Archive
- An den Hochschulen finden keine Präsenzveranstaltungen statt. Praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, sind unter Mindestabstand zulässig.
- Bibliotheken und Archive können geöffnet werden.
Tagungen und Kongresse
- Messen, Kongresse, Tagungen bleiben untersagt.
Corona-Impfung in München: Termin, Ablauf, aktuelle Zahlen
Maskenpflicht: FFP2-Masken im Einzelhandel und ÖPNV verpflichtend
Derzeit besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske
- in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen
- für Besucher von Gottesdiensten
- im öffentlichen Personenfernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt
- im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen
- für die Schülerbeförderung
- beim Besuch von Arztpraxen
- in den Alten- und Pflegeheimen
- in Musikschulen, es sei denn, das aktive Musizieren lässt eine Maskenpflicht nicht zu
- für theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht sowie Fahrschulprüfungen
- für Besucher von Kulturstätten (z.B. Museen, Schlösser)
- im Tierpark Hellabrunn
- für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und teilstationärer Pflegeeinrichtungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind
Das Bußgeld bei vorsätzlichem Erstverstoß beträgt 250 Euro.
Aktuell gilt in München an stark besuchten Orten in der Münchner Altstadt auch im Freien eine generelle Maskenpflicht. Seit 10. März ist die zeitliche Geltungsdauer der Maskenpflicht in der Innenstadt täglich von 9 bis 21 Uhr. Aufgrund einer Allgemeinverfügung muss man in diesem Zeitraum an folgenden Plätzen eine Maske tragen:
- Altstadt-Fußgängerzone (u.a. Neuhauser Straße, Kaufinger Straße, Theatinerstraße)
- Marienplatz
- Stachus
- Odeonsplatz vor der Feldherrnhalle
- Rindermarkt
- Viktualienmarkt
- Sendlinger Straße und Sendlinger-Tor-Platz
- Rosental zwischen Sendlinger Straße und Rindermarkt
- Dienerstraße
- Schrammerstraße
- Landschaftstraße
- Beidseitige Gehwege im Tal (im Bereich der Hausnummern 1 bis 48)
- Schützenstraße
Auf die Maskenpflicht wird an den Zugängen zu den jeweiligen Bereichen mit Schildern hingewiesen.
Öffentliche Gebäude: Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist außerdem auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden vorgeschrieben.
Arbeit: Außerdem besteht in München Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Schule: In Schulen, Grundschulen und Kitas gilt Maskenpflicht. Für Lehrer wird zudem das Tragen von medizinischen Masken verpflichtend eingeführt. Zudem gilt Maskenpflicht in Fahrschulen, Hochschulen und in der außerschulischen Bildung.
Bei größeren Versammlungen im Freien wie etwa Demonstrationen gilt durchgängig Maskenpflicht.
Für die Mitarbeiter*innen in Kassen- und Thekenbereichen von Geschäften oder an Rezeptionen ist die Maskenpflicht gelockert: Sofern durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässiger Schutz sichergestellt werden kann, entfällt für diese die Maskenpflicht.
Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen statt FFP2-Masken nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit.
Hotellerie: Keine touristischen Übernachtungen
- Übernachtungen dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
- Gäste, die nicht zu demselben Hausstand gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden.
- Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Veranstaltungsverbot und Gottesdienste
- Veranstaltungen, Versammlungen und Festivitäten aller Art bleiben untersagt.
- Ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche wie z. B. Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz.
- Bei Gottesdiensten gilt die Einhaltung des 1,5-Meter-Mindestabstands, FFP2-Maskenpflicht auch am Platz und ein Verbot von Gemeindegesang.
- Gottesdienste mit Großveranstaltungs-Charakter sind untersagt.
Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zur Auslastung der Kapazitäten führen, ist die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung zulässig.
Besuchsregeln für Krankenhäuser, Pflege- & Altenheime
- Besucherinnen und Besucher in Alten- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen müssen einen negativen Corona-Test (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf – oder in der Einrichtung unter Aufsicht einen Antigen-Selbsttest durchführen.
- Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Hotline zum Coronavirus
Unter 089-233-96333 steht eine Servicehotline der Stadt München für alle Fragen rund um Corona zur Verfügung. Erreichbar ist diese Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr, ausgenommen Feiertage. Ansprechpartner*innen geben Auskünfte zum Thema Corona-Pandemie oder vermitteln Anruferinnen und Anrufer an die zuständige Fachdienststelle.
Reisen: Testpflicht bei Rückkehr aus Risikogebieten und Einreisesperre
- Für Flugreisende gilt seit Dienstag, 30. März (0 Uhr), eine Testpflicht vor Abflug nach Deutschland. Eine Beförderung durch die Beförderungsunternehmen ist nur mit negativem Testnachweis gestattet.
- Verschärfte Einreisekontrollen: Aufgrund der Verbreitung von Corona-Mutationen in Tschechien wird an den bayerischen Grenzen zu Tschechien seit 14.2. wieder verstärkt kontrolliert. Die Einreise ist vorerst nur noch in Ausnahmefällen möglich, z.B. für Berufspendler. Die Kontrollen an der Grenze zu Tirol wurden hingegen inzwischen wieder eingestellt.
- Seit 30. Januar 2021 ist Personen aus Virusvarianten-Gebieten die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Das RKI gibt hier aktuell die betroffenen Staaten an.
Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in Einzelfällen bei entsprechender Begründung und Glaubhaftmachung möglich. - Jede Person, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nach der Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen. (In München per E-Mail an corona-einreisende.gsr@muenchen.de)
- Welche Voraussetzungen und Fristen hierbei einzuhalten sind, richtet sich danach, ob sich die betroffene Person in einem Hochinzidenzgebiet, einem Virusvarianten-Gebiet oder einem sonstigen Gebiet aufgehalten hat. Weitere Informationen zur Corona-Testpflicht bei der Einreise aus Risikogebieten in den FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege »»
- Wichtig: Neben der Testpflicht kann sich nach der Einreise nach Bayern auch eine Pflicht zur häuslichen Quarantäne nach den Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) ergeben. Weitere Informationen zur Einreise-Quarantäneverordnung in den FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege »»
- Anmeldepflicht: Zudem müssen alle Einreisenden aus Risikogebieten vor der Einreise eine Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de vornehmen. Von dieser Meldepflicht gibt es Ausnahmen. Weitere Informationen zur Anmeldepflicht auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums »»
- Sollten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Corona-Infektion auftreten (z.B. Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- und Geschmacksverlust), muss unverzüglich die zuständige Kreisverwaltungsbehörde informiert werden. (In München per E-Mail an gs-is-mw.gsr@muenchen.de)
Eine aktuelle Auflistung der weltweiten Risikogebiete bietet das Robert Koch-Institut.
Weitere Informationen in der nationalen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) und der Allgemeinverfügung zum Testnachweis von Einreisenden des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege