Artikel vom 09.06.2023
Kurze Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage
Öffentlichkeit von Sitzungen und Datenschutz
In der letzten Ausgabe des Blättchens wurde in einem Leserbrief ein Thema angesprochen, das schon seit langer Zeit in der Gemeinde für Verunsicherung sorgt. Hier wurde u.a. davon berichtet, dass (nicht vom Autor) mit Konsequenzen gedroht wurde, die es aber so gar nicht gibt. Es geht mir dabei nicht um das im Beitrag hauptsächlich angesprochene veröffentlichte Bild. Denn hier wären Persönlichkeitsrechte zu beachten gewesen, zweifelsohne ist das zu beanstanden. Aber es ging auch um Sitzungsunterlagen bzw. Informationen aus und zu öffentlichen Sitzungen im Allgemeinen. Hier mag der im Beitrag geschilderte Prüfungsantrag auf einen Verstoß, u.a. gegen die Veröffentlichung von Sitzungsdokumenten, sehr verwundern. Es war nicht die erste von derartigen Auseinandersetzungen, aus diesem Grunde thematisiere ich das hier auch ausführlicher.
Entgegen der geschilderten Auffassung einer Gemeinderätin ist es doch tatsächlich so, dass bei Angelegenheiten des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kraft Gesetzes erstmal der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt (Art. 52, 54 Gemeindeordnung). Dieser ist eine zentrale Säule des Kommunalrechts und im Grundgesetz fest verankert – nämlich im Demokratieprinzip aus Art. 20 i.V.m. Art 28 Grundgesetz. Dieser Grundsatz garantiert allen Bürgern Zugang zu allen öffentlichen Sitzungen und damit zusammenhängenden Dokumenten bzw. Niederschriften. Das hat auch etwas mit Transparenz zu tun, die uns Bürgern ja (bisher nur) versprochen wurde.
Nur in wenigen und vom Gesetz bestimmten Ausnahmefällen, kann vom Grundsatz der Öffentlichkeit im Gemeinderat abgewichen werden (Art. 52 Abs. 2 GO). Und über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Gemeinderat in Sitzung per Beschluss (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Es kann daher nicht von einem allgemeinen Verbot der Veröffentlichung von Sitzungsdokumenten/ Informationen gesprochen werden – sondern von einem Gebot! Das Gesetz bestimmt sogar, dass Inhalte aus nichtöffentlichen Sitzungen dann bekanntgegeben werden müssen, wenn der Grund der Geheimhaltung weggefallen ist (Art. 52 Abs. 3 GO). Und selbst hierzu gibt es kaum Auslegungsmöglichkeiten.
Ich sehe es als problematisch an, dass es in Kleinostheim seit einigen Jahren gern gerügt wird, dass Informationen, Inhalte oder Dokumente aus öffentlichen Sitzungen von Gemeinderäten an Dritte weitergegeben werden. Und stelle mir die Frage, warum das gemacht wird? Denn wenn versucht wird zu verhindern, dass Inhalte, egal welcher Form, zur Bevölkerung durchdringen, dann ist das eine offen rechtswidrige Handlung. In diesem Falle würden nämlich demokratische Prinzipen beschränkt und die Rechte der Bürger ausgehöhlt.
Datenschutz und der Grundsatz der Öffentlichkeit im Gemeinderat harmonisieren wunderbar – wenn man denn will. Mir ist keine umliegende Gemeinde bekannt, die hier jemals ein größeres Thema daraus gemacht hätte. Denn man hat sich dort im Vorfeld von unnötigen Auseinandersetzungen im Gemeinderat Gedanken gemacht, wie man alles in Einklang bringen kann. Und es funktioniert – tatsächlich. Ich kann nur jedem Gemeinderat raten, sich von solchen Prüfungsanträgen oder gar Ordnungsgeldandrohungen nicht einschüchtern zu lassen. Geben Sie ruhig alle Informationen aus öffentlichen Sitzungen bekannt! Die Bürger haben Sie als Vertreter im Gemeinderat gewählt, damit Sie deren Interessen vertreten und Sie haben das Rechtdazu. Und es kann sicher in keinem Interesse sein, wenn man als Bürger möglichst nur die Informationen bekommt, die anderen gerade genehm sind.
Diesbezüglich sollte auch dringend auf der Homepage der Gemeinde im Ratsinformationssystem für die Öffentlichkeit gearbeitet werden. Denn wenn überhaupt etwas veröffentlicht wird, dann nach langer Zeit. Und das, was man sieht oder wenn man sucht, ist unzureichend.
Nicht zuletzt sollte sich an die gesetzliche Vorgabe gehalten werden, dass alle Themen grundsätzlich auf der Tagesordnung als eigener Punkt konkret zu benennen sind und nicht unter Verschiedenes zum Leidwesen der Gemeinderäte und Bürger verpackt werden. Das ist die Verpflichtung des Bürgermeisters, der die Tagesordnung festlegt. Es ist das Recht unserer gewählten Vertreter im Gemeinderat sich auf alle Themen ausreichend vorbereiten zu können und nicht überrascht zu werden. Ein Verstoß dagegen kann zur Nichtigkeit von Beschlüssen führen. Das ist die Rechtsfolge und dies sollte konsequent verfolgt werden.
Jörg Kurz
Ortsvorsitzender
Terminvormerkung:
14.07.2023 um 19:00 Uhr in der Maingauhalle Kleinostheim – sommerlicher Ehrenabend für Mitglieder des CSU-Ortsverbandes Kleinostheim mit Andrea Lindholz, MdB