Kreisverband Erding

Antragstellung beim Landratsamt möglich

Hochwasser Soforthilfeprogramm

Hochwasser Soforthilfeprogramm der Bayerischen Staatsregierung –

Antragstellung ab sofort beim Landratsamt möglich

Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen und Heimat, sind als erste rasche finanzielle Unterstützung für Privathaushalte und nicht gewerbliche Vermieter die Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“ vorgesehen. Geltungsbereich hierfür ist ganz Bayern. Als zeitlicher Geltungsbereich wird der Zeitraum ab dem 31. Mai 2024 festgelegt.

Für Personen bzw. Haushalte, die direkt von dem Hochwasser betroffen sind stehen seitens der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Soforthilfen zur Verfügung:

  •  Es wird eine Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %).
  •  Zudem wird eine Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %).

Die Antragsformulare sind unter https://www.landkreis-erding.de/presse-aktuelles/laufende-verwaltungsverfahren/

Zuwendungsvoraussetzungen:
Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“:

  • Zuwendungsempfänger (Eigentümer und Mieter) sind private Haushalte, die durch die Naturkatastrophen Ende Mai / Anfang Juni 2024 einen Schaden erlitten haben.

Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur Ersatzbeschaffung von durch das Hochwasserereignis zerstörter oder unbrauchbar gewordener Haushaltsgegenstände verwendet werden.

  •  Die Soforthilfe wird bei eventueller Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für denselben Zweck angerechnet. Die Summe aus Soforthilfe und
  • Versicherungsleistungen darf den tatsächlich entstandenen Schaden am Hausrat nicht übersteigen, anderenfalls wird die Soforthilfe entsprechend gekürzt.
  • Der Zuwendungsantrag ist zugleich Verwendungsbestätigung, ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen.

Bei der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ ist kein gesonderter Schadensnachweis zu führen; es reicht die im Antrag vorgesehene Angabe des (voraussichtlichen) Schadens sowie die Versicherung, dass Schäden in dieser Höhe entstanden sind und die Mittel zur Schadensbeseitigung verwendet werden.

Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“

  •  Zuwendungsempfänger sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte privat genutzter oder nicht gewerblich vermieteter Wohngebäude.
  • Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur Beseitigung der bezeichneten Ölschäden verwendet werden.

Bei der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ ist der Gebäudeschaden durch Öl als solcher nachzuweisen. Im Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von
Kostenvoranschlägen aus, nach Beseitigung der Schäden sind die entsprechenden Rechnungen vorzulegen.

Die Bewilligungsbehörde prüft nach Bewilligung stichprobenartig oder bei begründetem Verdacht, ob aufgrund von Versicherungsleistungen eine
Überkompensation entstanden ist. Hierfür kann sie ergänzende Unterlagen, etwa Kontoauszüge, Schadensaufstellung oder Kaufbelege beim Zuwendungsemp-
fänger anfordern.

Durch das Hochwasser geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe, für die die Regierung von Oberbayern zuständig ist, können sich mit
Anfragen direkt an das Funktionspostfach hochwasser@reg-ob.bayern.de wenden.