Artikel vom 28.04.2022
Statement vom CSU-Arbeitskreis Energiewende
Stromspeicher als Schlüsselelement der zukünftigen Energieversorgung
Die Speicherung elektrischer Energie ist unverzichtbar für einen versorgungssicheren und kostengünstigen Umstieg auf erneuerbare Energien, weil sie die Energieerzeugung aus volatilen Quellen wie Wind und Sonne verstetigt. Im Energierecht sind Anpassungen notwendig, da die bisherige Einteilung in Erzeuger und Letztverbraucher erhebliche Hürden für das Betreiben von Stromspeichern schafft.
Bei der Speicherung handelt es sich um einen Prozess, der dazu beiträgt, Erzeugung und Verbrauch ins Gleichgewicht zu bringen. Dies gilt besonders, wenn die Erzeugung zeitlich begrenzt, der Bedarf jedoch kontinuierlich gegeben ist.
Energie aus erneuerbarer Erzeugung wie Photovoltaik und Windkraft stellt eine hochwirtschaftliche Lösung dar, bedarf jedoch der zeitweisen Speicherung, da sie nicht stetig verfügbar ist. Sie muss dann in Zeiten hoher Erzeugung nicht unwirtschaftlich abgeregelt werden und die Zeit von geringer Verfügbarkeit nicht durch fossile Erzeugungsarten gestützt werden. Technische Lösungen zur Speicherung der Energie in beispielsweise FlyWheels, SuperCaps, Batteriespeicher oder die Herstellung von z.B. Wasserstoff (oder Speicherung als Druckluft) mit späterer Rückverstromung stehen dafür zur Verfügung oder sind in (Weiter-)Entwicklung.
Damit die Speicherung elektrischer Energie (die nichts anderes als eine zeitliche Verzögerung der Lieferung von Strom darstellt) auch wirtschaftlich besser umgesetzt werden kann, ist die Einordnung der Speicher als Letztverbraucher zu überdenken. Hierdurch sind unnötige Umlagen und Abgaben zu entrichten, welche die Speicherung oft unwirtschaftlich machen. Zur Abhilfe sollte das Energierecht so angepasst werden, dass Speicherlösungen weder als Erzeuger noch Letztverbraucher eingeordnet werden, sondern vielmehr eine eigene Kategorie darstellen. So sieht es auch die EU-Binnenmarktverordnung vor - nämlich als Anlage die den Verbrauch von Energie verschiebt. Netzentgelte sind durch den Letztverbraucher zu entrichten.
Der AKE fordert, entsprechende energierechtliche Modernisierungen vorzunehmen mit dem Ziel, dass
- jegliche Art von Speicherung elektrischer Energie (ohne Verbrauch) umlage- und abgabefrei gestellt wird,
- Speicher in den einschlägigen energierechtlichen Gesetzen nicht weiter als Letztverbraucher, sondern entsprechend der EU-Binnenmarktverordnung als Anlagen, die den Verbrauch von Energie verschieben, definiert werden und
- diese Einstufung auch auf mobile und ortsveränderliche Speicher ausgedehnt wird, die der Entlastung der Netze dienen – sowohl bei der Entnahme von überschüssigen Energiemengen als auch bei der Bereitstellung von Energie in Bedarfszeiten.