Artikel vom 30.03.2020
Corona-Schutzschirm: So helfen wir Familien
Kinderzuschlag: Um Familien zu unterstützen, die durch die Corona-Krise Einkommenseinbußen erleiden, wird der Zugang zum Kinderzuschlag (maximal 185 Euro pro Monat) stark vereinfacht. Das Einkommen der Eltern wird nicht mehr für die vergangenen sechs Monate geprüft, es reicht der Einkommensbescheid des letzten Monats vor Antragstellung, und die Vermögensprüfung wird stark vereinfacht. Es wird eine einmalige Verlängerung der Kinderzuschlagszahlung für die Bestandsfälle geben.
Kinderbetreuung: Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder selbst übernehmen müssen, weil Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Epidemie geschlossen sind und keine anderweitige zumutbare Betreuung möglich ist, werden für den Verdienstausfall entschädigt. Im Infektionsschutz-Gesetz wird festgelegt, dass die Entschädigung 67 Prozent des Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen betragen kann.
Mieter: Derzeit kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Nun soll Mietern wegen privater, aber auch gewerblicher Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden dürfen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Pandemie ursächlich für die Nichtzahlung ist. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber bestehen, sie muss nachgezahlt werden. Auch Belastungen aus Verbraucherdarlehensverträgen bis zum 30. Juni 2020 kann durch Stundung Rechnung getragen werden.
Sozialhilfe und Grundsicherung: Um soziale Härten aufgrund der Corona-Krise abzumildern, werden u. a. die Zugangsbeschränkungen für die Grundsicherung und die Sozialhilfe gelockert. So werden die notwendige Vermögensprüfung und die Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten ab dem 1. März 2020 befristet deutlich vereinfacht.
Hinzuverdienstgrenze: Um in der Corona-Krise Vorruheständler aus dringend benötigten Berufen leichter zurückzuholen, wird die für sie geltende jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben – diese Regelung wird bis zum Jahresende 2020 befristet.
Darlehensverträge: Bei Verträgen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, werden Zahlungsverpflichtungen im Zeitraum zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 um jeweils3 Monate ab Fälligkeit gestundet, sofern der Lebensunterhalt wegen coronabedingter Einnahmeausfälle ansonsten gefährdet würde.
Daseinsvorsorge: Wir helfen den Verbrauchern, wenn sie den Leistungen aus bestimmten, vor dem 8. März 2020 geschlossenen Verträgen im Rahmen der Daseinsvorsorge (etwa Strom, Gas, Telekommunikation) krisenbedingt nicht nachkommen können. Hier wird bis zum 30.06.2020 ein Aufschub gewährt. Voraussetzung ist, dass ansonsten ihr angemessener Lebensunterhalt gefährdet wäre.