CSA-Landesverband

Pressemitteilung

„Beim Sonntagsschutz ist die rote Linie erreicht!“

Reiner Meier lehnt Aufweichung des Sonntagsschutzes ab.

Karstadt und Kaufhof haben einen Anlauf gestartet, ihre Warenhäuser auch am Sonntag regelmäßig zu öffnen. Dazu soll das bayerische Ladenschlussrecht geändert werden.

Indiskutabel findet MdB Reiner Meier.

 „Der Sonntag ist als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung im Grundgesetz ausdrücklich geschützt. Sonntagsarbeit muss deshalb auch in Zukunft die Ausnahme bleiben“, erteilt der stellvertretende CSA-Landesvorsitzende dem Vorstoß eine klare Absage.

Dass andere Bundesländer teils weitergehende Regelungen hätten als Bayern ist für den Bundestagsabgeordneten eine logische Folge des Föderalismus. „Man fragt sich aber schon, ob zehn verkaufsoffene Sonntage in Berlin dem Schutz des Sonntags noch angemessen Rechnung tragen. Für Bayern ist das sicher kein Vorbild.“ Das Berliner Ladenöffnungsgesetz war 2009 vom Bundesverfassungsgericht wegen Verstößen gegen den Sonntagsschutz für teilweise verfassungswidrig erklärt worden. Für Reiner Meier stehen vor allem die Arbeitnehmer im Fokus: „Es ist klar, dass jeder einen Tag in der Woche zur körperlichen und seelischen Erholung braucht und dieser Tag ist bei uns nun einmal der Sonntag.“ Das Argument, der Arbeitnehmer könne ja stattdessen einen anderen Tag frei nehmen, will der Sozialpolitiker nicht gelten lassen. „Gerade für Familien ist das eine zusätzliche Belastung. Sie müssten dann darum kämpfen alle am selben Tag frei zu bekommen. Und wie soll das mit Schulkindern funktionieren? Das ist doch absurd!“ Reiner Meier ist überzeugt: „Wer heute am Sonntagsschutz sägt, der stellt morgen auch die Lohnzuschläge für Sonntagsarbeit in Frage. Wir erleben gerade von vielen Seiten Angriffe auf die gesetzliche Regelung der Arbeitszeiten.“ Diese seien aber eine wichtige Errungenschaft und ein zentrales Arbeitnehmerrecht. „Spätestens beim Sonntagsschutz ist eine rote Linie erreicht! Einer solchen Regelung werde ich niemals zustimmen.“

Hintergrund: Das Ladenschlussrecht ging 2006 im Zuge der Föderalismusreform I in die Gesetzgebungskompetenz der Länder über. Bis dahin galt bundesweit eine allgemeine Ladenschlusszeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie ein Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen. An bis zu vier Sonn- und Feiertagen konnten die Länder abweichend davon eine begrenzte Öffnung der Geschäfte gestatten. Das Land Berlin erließ infolge der Grundgesetzänderung ein eigenes Ladenöffnungsgesetz, wonach die Läden an Werktagen 24 Stunden geöffnet bleiben können. Darüber hinaus können die Läden an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen geöffnet werden, insbesondere an allen vier Adventssonntagen. Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen den Sonntagsschutz des Grundgesetzes gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 01. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07). Die Möglichkeit der Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen sei mit dem Mindestniveau des Sonntagsschutzes unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung deshalb für verfassungswidrig. In der Folge hat der Landesgesetzgeber das Gesetz nachgebessert, das nunmehr die Ladenöffnung nur noch an zwei Sonntagen pro Monat ermöglicht und an aufeinanderfolgenden Sonntagen ausschließt. Wie zahlreiche andere Bundesländer hat der Freistaat Bayern am Sonntagsschutz des früheren Bundesrechts festgehalten und lässt weiterhin maximal vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr zu.